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  • ab 05.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 36 BremKrhG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Amtliche Abkürzung
BremKrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Ergänzend zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Krankenhäuser oder Teile eines Krankenhauses, deren Träger der Bund ist oder die dem Straf- und Maßregelvollzug dienen.

(3) Bei Krankenhäusern, die von kirchlichen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts nur soweit die kirchlichen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften keinen Regeln unterliegen, die den Anforderungen des Artikels 91 der Verordnung (EU) 2016/679 genügen.