Versionsverlauf


  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 ThürHhG 2015 - Sperren

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2015
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-10

(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden.

(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.