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§ 135 SchulG - Landesschulbeirat

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Beim für Bildung zuständigen Ministerium wird der Landesschulbeirat gebildet. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Er bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Landesschulbeirats im Amt.

(2) Der Landesschulbeirat berät das für Bildung zuständige Ministerium bei der Durchführung dieses Gesetzes, indem er vor Erlass von Verordnungen und der Verwaltungsvorschriften (§ 126 Abs. 4), die alle Schularten betreffen, gehört wird. Ihm sind die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

(3) Mitglieder des Landesschulbeirats sind

  1. 1.
    die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des für Schulangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
  2. 2.
    je eine oder ein von den Landeselternbeiräten gewählte Elternvertreterin oder gewählter Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,
  3. 3.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte aus dem Bereich der Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,
  4. 4.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Bereich der Fachhochschulen sowie der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,
  5. 5.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,
  6. 6.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums,
  7. 7.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des DBB Beamtenbundes und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein,
  8. 8.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,
  9. 9.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesjugendringes,
  10. 10.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der katholischen Kirche,
  11. 11.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Schleswig-Holstein,
  12. 12.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der deutschen Ersatzschulen und der Schulen der dänischen Minderheit und
  13. 13.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeselternvertretung der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein.

(4) Der Landesschulbeirat wählt aus dem Kreis der in Absatz 3 Nr. 2 bis 13 genannten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein. Sie oder er muss eine Sitzung einberufen, wenn das für Bildung zuständige Ministerium oder mindestens zehn Mitglieder es verlangen.

(5) Die Kosten des Landesschulbeirats trägt das Land.

(6) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Verfahren der Wahl oder Benennung der Mitglieder und die Höhe der Reisekostenvergütung und des Sitzungsgeldes. Die Geschäftsordnung des Landesschulbeirats bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Für den Landesschulbeirat und seine Mitglieder gelten § 76 Abs. 1 bis 3 und 6, § 78 Abs. 4 und § 80 Abs. 1 entsprechend.