§ 15 NLVO - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010300000
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Krankheit oder Beurlaubung oder aus einem nicht in der Person des Beamten liegenden Grund verlängert werden. Entsprechendes gilt für die Einführungszeit.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).