Versionsverlauf

§ 15 NLVO - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010300000

Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Krankheit oder Beurlaubung oder aus einem nicht in der Person des Beamten liegenden Grund verlängert werden. Entsprechendes gilt für die Einführungszeit.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).