§ 35 LKatSG - Außergewöhnliche Einsatzlage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2150
Außergewöhnliche Einsatzlage ist ein Geschehen, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen oder Tieren, in erheblichem Maße die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder schädigt. Eine Außergewöhnliche Einsatzlage kann auch vorliegen, wenn Menschen nicht in großer Anzahl gefährdet oder geschädigt sind, aber die erforderlichen Maßnahmen einen erheblichen koordinierungsbedürftigen Aufwand verursachen.