§ 39 JAPO - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden an acht Tagen im 18. Ausbildungsmonat geschrieben. Es sind zu bearbeiten:
- 1.vier Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Zivilsachen,
- 2.zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Strafsachen und
- 3.zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der rechtsberatenden Berufe im Bereich des Verwaltungsrechts.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten unter Beachtung des § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 und 4 aus. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium ausgewählt.
(3) Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 32,00 Punkte, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die zweite juristische Staatsprüfung ist nicht bestanden.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).