Art. 88 LWG - Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
(1) Vom Landtag beschlossene Verfassungsänderungen sind dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Für die Durchführung des Volksentscheids finden die Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78, 80 und 81 entsprechende Anwendung.
(3) Eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sie mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.