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§ 3 ZPOAG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
ZPOAG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
310-a-1

Die Vorschriften des § 882a der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf die Zwangsvollstreckung gegen bremische Gemeinden entsprechend anzuwenden.