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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 2 ZPOAG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
ZPOAG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
310-a-1

Bei Aufgeboten nach den §§ 808 Absatz 2 und 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Aufgebotsfrist auf mindestens sechs Wochen herabgesetzt werden.