§ 2 ZPOAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPOAG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 310-a-1
Bei Aufgeboten nach den §§ 808 Absatz 2 und 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Aufgebotsfrist auf mindestens sechs Wochen herabgesetzt werden.