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§ 62 LPVG - Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 44 bis 46, § 47 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4, Abs. 5 und 6 sowie §§ 47a und 67 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. § 48 Abs. 1 und 3 bis 8 gilt entsprechend mit den Maßgaben, dass die Versetzung, die Abordnung und die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen und in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung beteiligt ist. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 entsprechend.