§ 61 LPVG - Zahl der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Beschäftigten im Sinne von § 59 | aus einer Person, |
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21 bis 50 Beschäftigten im Sinne von § 59 | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 200 Beschäftigten im Sinne von § 59 | aus fünf Mitgliedern, |
mehr als 200 Beschäftigten | |
im Sinne von § 59 | aus sieben Mitgliedern. |
(2) § 14 gilt entsprechend.