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§ 61 LPVG - Zahl der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Beschäftigten im Sinne von § 59aus einer Person,
21 bis 50 Beschäftigten im Sinne von § 59aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 Beschäftigten im Sinne von § 59aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200 Beschäftigten
im Sinne von § 59aus sieben Mitgliedern.

(2) § 14 gilt entsprechend.