§ 62 LPVG - Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Wuerttemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten §§ 45 bis 47b Absatz 1 Satz 1, § 47c Absatz 1 und § 67 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. § 48 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 48a gelten entsprechend mit den Maßgaben, dass die dort aufgeführten Personalmaßnahmen bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen und in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung beteiligt ist. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie Absatz 4 entsprechend.