Versionsverlauf

§ 62 LPVG - Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Wuerttemberg
Gliederungs-Nr.
2035

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten §§ 45 bis 47b Absatz 1 Satz 1, § 47c Absatz 1 und § 67 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. § 48 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 48a gelten entsprechend mit den Maßgaben, dass die dort aufgeführten Personalmaßnahmen bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen und in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung beteiligt ist. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie Absatz 4 entsprechend.