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  • ab 01.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 25 DHPolG - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Amtliche Abkürzung
DHPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" Personen verleihen, die in einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen, die den Anforderungen an hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbstständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.