§ 3 AO 1977 - Steuern, steuerliche Nebenleistungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AO 1977
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge (§ 152), Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345).

(4) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.