§ 11 FTG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Amtliche Abkürzung
- FTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1134
Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und Ersten Weihnachtsfeiertag während des ganzen Tages verboten.