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§ 11 FTG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Amtliche Abkürzung
FTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1134

Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und Ersten Weihnachtsfeiertag während des ganzen Tages verboten.