§ 30 LMedienG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- LMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2271
(1) Die Landesanstalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist. Sie ist die Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(2) Die Landesanstalt wacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass die der Geltung dieses Gesetzes unterfallenden Veranstalter sowie die Plattform- und Telemedienanbieter und die Betreiber von Anlagen die rechtlichen Bindungen beachten, die ihnen nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und den auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen obliegen; sie ist zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, können an die Landesanstalt gerichtet werden. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.