§ 30 LMedienG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMedienG)
Amtliche Abkürzung
LMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2271 2

(1) Die Landesanstalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist. Sie ist die Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Die Landesanstalt wacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass die der Geltung dieses Gesetzes unterfallenden Veranstalter sowie die Anbieter und die Betreiber von Anlagen die rechtlichen Bindungen beachten, die ihnen nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag und den auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen obliegen.

(3) Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, können an die Landesanstalt gerichtet werden. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.