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§ 6 SchulG - Ganztagsschulen und Betreuungsangebote

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Soweit nicht für einzelne Schularten durch Rechtsvorschrift abweichend bestimmt, entscheiden die Schulträger der allgemein bildenden Schulen und Förderzentren, ob diese als Ganztagsschulen in offener oder in gebundener Form geführt werden. Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und weitere schulische Angebote zu einer pädagogischen Einheit, die mindestens an drei Wochentagen jeweils sieben Zeitstunden umfasst. Die Entscheidung des Schulträgers über die Einführung der Ganztagsschule bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(2) Offene Ganztagsschulen bieten ergänzend zum planmäßigen Unterricht weitere schulische Veranstaltungen, für die sich Schülerinnen und Schüler freiwillig zur verbindlichen Teilnahme anmelden können. Die Schule kann die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich erklären.

(3) Ganztagsschulen in gebundener Form bieten verpflichtenden Unterricht am Vor- und Nachmittag. Die Schule kann zusätzlich unterrichtsergänzende Angebote vorhalten.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann für Ganztagsschulen durch Verordnung insbesondere regeln:

  1. 1.
    Grundsätze der Organisation,
  2. 2.
    die erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung,
  3. 3.
    die verbindliche Ausgestaltung als Ganztagsschule für Schulen bestimmter Schularten.

(5) Für Kinder im Grundschulalter können mit Zustimmung des Schulträgers über den zeitlichen Rahmen des planmäßigen Unterrichts hinaus Betreuungsangebote vorgehalten werden. Die Teilnahme ist freiwillig.