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§ 4a SchulG - Digitale Lehr- und Lernformen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Schule auch zur Verfügung stehende digitale Medien und Werkzeuge, insbesondere digitale Lehr- und Lernsysteme und Netzwerke, nutzen.

(2) Im besonderen Bedarfsfall können digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, wenn der Schule sowie Schülerinnen und Schülern digitale Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen. Der besondere Bedarf muss eine mögliche Beeinträchtigung des gemeinsamen Schullebens gemäß § 2 Absatz 1 und damit der sozialen Integrationsfunktion von Schule überwiegen. Schülerinnen und Schüler, die keinen oder keinen vollständigen Zugang zu den digitalen Lehrund Lernformen haben, sind durch die Schule in anderer Weise in die Lehr- und Lernprozesse einzubeziehen und besonders zu unterstützen. Das Nähere hierzu kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(3) Digitale Lehr- und Lernformen können ferner an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, wenn dies in der jeweiligen Schulartverordnung vorgesehen ist und der Schule sowie den Schülerinnen und Schülern digitale Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen. Formen des Hybridunterrichts, bei dem eine Lerngruppe oder der Teil einer Lerngruppe über digitale Lehr- und Lernformen an einem Präsenzunterricht teilnimmt, können zulässig sein. Bestimmungen zu digitalen Lehr- und Lernformen an der Stelle von Präsenzunterricht an Abendschulen auf der Grundlage von § 5 Absatz 5 bleiben unberührt.