§ 5 LJKG - Einziehung der Kosten
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJKG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 360-1
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche
- a)nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen oder
- b)von den allgemeinen oder den besonderen Verwaltungsgerichten einzuziehen sind und bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.