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§ 5 LJKG - Einziehung der Kosten

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJKG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
360-1

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche

  1. a)
    nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen oder
  2. b)
    von den allgemeinen oder den besonderen Verwaltungsgerichten einzuziehen sind und bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.