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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 99 GO LT 2005 - Mitteilungen des Präsidenten (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2005,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Zur Unterrichtung der Abgeordneten gibt der Präsident offizielle Mitteilungen heraus.

(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, den Abgeordneten vom Präsidenten als Zuschriften bekannt gegeben.

(1) Red. Anm.:

siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)