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§ 50 WOS - Bekanntmachungen zur Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekanntzumachen

  1. 1.

    die als gültig anerkannten Wahlvorschläge;

  2. 2.

    den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe bei ihm eingehen müssen;

  3. 3.

    dass bei Verhältniswahl (§§ 22 bis 24, 59) auf dem Stimmzettel nur eine Vorschlagsliste angekreuzt werden darf;

  4. 4.

    dass bei Mehrheitswahl nach den §§ 25, 26 und 59 auf dem Stimmzettel nur so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie

    1. a)

      bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe Vertreter oder

    2. b)

      bei gemeinsamer Wahl Mitglieder des Seebetriebsrats

    zu wählen sind;

  5. 5.

    dass bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 31 und 60 nur die Namen je eines Bewerbers für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats oder des Gruppenvertreters und für die Wahl des Ersatzmitglieds angekreuzt werden dürfen, und dass, wenn ein Bewerber sowohl für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats oder des Gruppenvertreters als auch für die Wahl des Ersatzmitglieds vorgeschlagen ist, diesem nicht beide Stimmen gegeben werden dürfen, andernfalls nur die für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats oder des Gruppenvertreters abgegebene Stimme gültig ist;

  6. 6.

    dass die Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen und in dem Wahlumschlag zu verschließen sind;

  1. 7.

    dass die vorgedruckte Erklärung (§ 49 Nr. 2) unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und zusammen mit dem Wahlumschlag im Wahlbriefumschlag zu verschließen ist;

  2. 8.

    dass auf dem Wahlbriefumschlag der Absender zu vermerken ist;

  3. 9.

    dass die Besatzungsmitglieder eines jeden Schiffes die Wahlbriefe möglichst gleichzeitig zurücksenden sollen.

Für die Bekanntmachung an Bord der Schiffe gilt § 40 Abs. 5 entsprechend.

(2) Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung hat der Wahlvorstand gleichzeitig

  1. 1.
    jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen in einer Anzahl zu übersenden, die die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert übersteigt;
  2. 2.
    allen Besatzungsmitgliedern, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie eine Abschrift oder einen Abdruck der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu übersenden.

Der Tag der Versendung ist in einer Niederschrift, die Übersendung nach Nummer 2 in der Wählerliste zu vermerken. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.