§ 91 HSG - Personal

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Das nichtwissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums, Campus Kiel, tätig sein soll, wird als Personal des Klinikums eingestellt und steht im Dienst des Klinikums. Das Klinikum hat Dienstherrnfähigkeit.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums ist der Vorstand.

(3) Das nichtwissenschaftliche Personal des Klinikums, zu dessen Aufgaben eine Tätigkeit in Forschung und Lehre gehört, nimmt diese Tätigkeit am Klinikum wahr.

(4) Das wissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal einer Hochschule eingestellt. § 90 Abs. 5 bleibt unberührt.

(5) Das wissenschaftliche Personal der Hochschulen, zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit im Aufgabenbereich Krankenversorgung gehört, nimmt diese Tätigkeit im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben am Klinikum wahr.

(6) Die zuständige Landesbehörde kann dem Klinikum die Personalangelegenheiten (§ 6 Abs. 3 Nr. 1) übertragen, die das im Bereich des Klinikums, Campus Kiel, tätige wissenschaftliche Personal der Hochschulen betreffen. Das Klinikum nimmt sie als Landesaufgabe wahr. Beabsichtigte Einstellungen und Entlassungen sind dem Präsidium anzuzeigen. Das Präsidium kann binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen.