§ 91 HSG - Personal
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Das nichtwissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal des Klinikums eingestellt und steht im Dienst des Klinikums. Das Klinikum hat Dienstherrnfähigkeit.
(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums ist der Vorstand.
(3) Das nichtwissenschaftliche Personal des Klinikums, zu dessen Aufgaben eine Tätigkeit in Forschung und Lehre gehört, nimmt diese Tätigkeit am Klinikum wahr.
(4) Das wissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal einer Hochschule eingestellt. § 90 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt.
(5) Das wissenschaftliche Personal der Hochschulen, zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit im Aufgabenbereich Krankenversorgung gehört, nimmt diese Tätigkeit im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben am Klinikum wahr.
(6) Die zuständige Landesbehörde kann dem Klinikum die Personalangelegenheiten (§ 6 Absatz 3 Nummer 1) für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit Ausnahme der Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren übertragen. Das Klinikum nimmt diese als Landesaufgabe wahr. Für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Universität zu Lübeck nimmt das Klinikum die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren als Hochschulaufgabe wahr. § 62 Absatz 6 bleibt unberührt. Das Nähere regeln jeweils die Hochschulen und das Klinikum im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Übertragung. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet das Ministerium.