§ 86d HSG - Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Mitglieder der Gewährträgerversammlung sind jeweils eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter der für Wissenschaft, Finanzen und Gesundheit zuständigen Ministerien.
(2) Der Vorsitz der Gewährträgerversammlung obliegt dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung nach Absatz 1 führen je eine Stimme. Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn von drei mindestens zwei Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Gewährträgerversammlung entscheidet einstimmig. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch Regelungen über eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen (Umlaufverfahren) treffen.