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§ 8 NRSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NRSG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
212.1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 oder § 6 vorliegt, oder

  2. 2.

    einer Hinweispflicht nach § 5 nicht nachkommt oder

  3. 3.

    entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Satz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und die kreisfreien Städte oder Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.