§ 70 SHSG - Kooperative Promotionsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Universität wirkt mit der Fachhochschule zusammen, um die Promotion von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen (kooperatives Promotionsverfahren) zu ermöglichen und zu fördern. Eine entsprechende Zusammenarbeit kann auch mit anderen Fachhochschulen erfolgen.
(2) Die jeweils zuständigen Fakultäten beauftragen eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer der Universität und eine Professorin/einen Professor der Fachhochschule mit dem Abschluss einer Vereinbarung, um die von den Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen nach § 69 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erbringenden zusätzlichen Prüfungsleistungen festzulegen. Soweit zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 69 Absatz 2 Satz 4 und 5 aufgestellt werden, darf nicht zwischen dem Masterabschluss, der an einer Universität, und dem Masterabschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, unterschieden werden.
(3) Bei der Promotion von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sollen Professorinnen und Professoren der Fachhochschule beteiligt werden. Die Beteiligung setzt den Nachweis einschlägiger Forschungsaktivitäten, die auch in der beruflichen Praxis erbracht worden sein können, voraus. Die Mitwirkung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers der Universität am Promotionsverfahren ist sicherzustellen.
(4) Die Universität richtet in geeigneten Forschungsbereichen gemeinsam mit der Fachhochschule Promotionskollegs ein. Ein solches kooperatives Promotionskolleg wird von einem Gremium geleitet, in dem Mitglieder der Universität und der Fachhochschule paritätisch und mit gleichem Stimmrecht vertreten sind. Über die Zugehörigkeit von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule zum kooperativen Promotionskolleg entscheidet das Leitungsgremium auf der Grundlage von Absatz 3 Satz 2. Kommt es bei Stimmengleichheit zu keiner Entscheidung, benennt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde einen externen Gutachter, der über die Qualität der Forschungsaktivitäten entscheidet. Professorinnen und Professoren der Fachhochschule, die dem kooperativen Promotionskolleg angehören, werden an den Promotionsverfahren als Betreuende, Gutachtende und Prüfende mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität beteiligt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere zu kooperativen Promotionsverfahren und kooperativen Promotionskollegs regelt die Promotionsordnung der Fakultät mit Zustimmung des Präsidiums. Regelungen zu kooperativen Promotionskollegs sind der kooperierenden Fachhochschule zusätzlich zur Anhörung vorzulegen.