§ 8 LWKG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
- Amtliche Abkürzung
- LWKG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 780
(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, dass sie am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(2) Gewählte sind nicht verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Gewählte können von dem Amt, zu dem sie gewählt wurden, zurücktreten.