LWKG,NW - Landwirtschaftskammergesetz

Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Amtliche Abkürzung
LWKG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
780

Vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360) (1)

Geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Körperschaft des öffentlichen Rechts1
Aufgaben der Landwirtschaftskammer2
Geltungsbereich3
Satzungen, Geschäftsordnung4
Teil 2
Organe und Aufbau
Kapitel 1
Hauptversammlung
Abschnitt 1
Aufgaben und Mitglieder
Aufgaben der Hauptversammlung5
Mitglieder der Hauptversammlung6
Abschnitt 2
Wahlen
Wahlberechtigung7
Wählbarkeit8
Wahlbezirke9
Durchführung der Wahl10
Einsprüche11
Wahlzeit12
Verlust der Mitgliedschaft13
Ruhen des Wahlrechts14
Abschnitt 3
Berufene Mitglieder
Berufung15
Kapitel 2
Präsidentin oder Präsident, Ausschüsse, Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer, Kreis- und Ortsstellen
Präsidentin oder Präsident16
Hauptausschuss17
Ausschüsse18
Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer19
Kreisstellen20
Ortsstellen21
Teil 3
Finanzen
Gebühren22
Haushaltsplan23
Teil 4
Vertretungsrecht, Aufsicht, Verordnungsermächtigung
Rechtliche Vertretung24
Aufsicht25
Verordnungsermächtigung26
Teil 5
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten27

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Landwirtschaftskammerrechts und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360)

§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LWKG - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Amtliche Abkürzung
LWKG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
780

(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.

(2) Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt.

§ 2 LWKG - Aufgaben der Landwirtschaftskammer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Amtliche Abkürzung
LWKG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
780

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen und im Rahmen ihrer Aufgaben den ländlichen Raum zu stärken. Insbesondere erstreckt sich ihr Aufgabenbereich darauf,

  1. 1.

    die Wirtschaftlichkeit, die Umweltverträglichkeit und den Verbraucherschutz bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen, insbesondere Agrarumweltmaßnahmen, sowie den ökologischen Landbau zu fördern und auf eine flächenbezogene und artgerechte Tierhaltung hinzuwirken,

  2. 2.

    die nicht pflichtschulmäßige Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung des Berufsnachwuchses sowie die berufsbezogene Weiterbildung aller in der Landwirtschaft Tätigen durchzuführen und die Betriebe in ihrer nachhaltigen Entwicklung durch Beratung zu unterstützen,

  3. 3.

    in der Landwirtschaft tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen beruflichen und sozialen Belangen zu fördern,

  4. 4.

    in Fragen der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen sowie die Regionale Vermarktung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte in Fragen der Landwirtschaft, vor allem durch die Erstattung von Gutachten und die Bestellung von Sachverständigen zu unterstützen,

  6. 6.

    Richtlinien über das landwirtschaftliche Sachverständigen- und Buchführungswesen herauszugeben,

  7. 7.

    in rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken, insbesondere Vorschläge zu machen und Beisitzende für die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zu benennen,

  8. 8.

    bei der Verwaltung und den Preisnotierungen der Produktenbörsen sowie der Märkte, insbesondere der Viehmärkte nach den für die Behörden und Märkte zu erlassenden Bestimmungen teilzunehmen,

  9. 9.

    zusätzliche Produktions-, Absatz- und Einkommenspotenziale insbesondere bei nachwachsenden Rohstoffen und erneuerbaren Energien zu erschließen und die Erwerbsgrundlagen durch Schaffung mit der Landwirtschaft verbundener Einkommenskombinationen zu verbreitern,

  10. 10.

    die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur-, Tier- und Verbraucherschutz in die Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern,

  11. 11.

    auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Landwirtschaft hinzuwirken,

  12. 12.

    die internationale Zusammenarbeit in allen Bereichen der Landwirtschaft zu unterstützen,

  13. 13.

    die Tierseuchenkasse als Sondervermögen nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung zu verwalten und

  14. 14.

    zur Förderung der Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe oder der in der Landwirtschaft Berufstätigen vergleichende Tests von Produkten selbst durchzuführen oder durch Beauftragung einer geeigneten Stelle durchführen zu lassen, wobei die Ergebnisse der Tests in oder von landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen ihrer betrieblichen Praxis genutzt werden können.

(2) Die Testergebnisse nach Absatz 1 Nummer 14 sind den Betrieben in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sie können veröffentlicht werden. Bei der Auswahl der zu testenden Produkte, der Durchführung der Tests und der Veröffentlichung der Ergebnisse sind die Gebote der Sachlichkeit und Neutralität zu beachten. Die Einzelheiten dazu regelt der Hauptausschuss. Es können Gebühren und Entgelte für den Zugang zu den Testergebnissen festgesetzt werden.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, in allen die Landwirtschaft berührenden Angelegenheiten bei den Behörden Anträge zu stellen. Sie soll insbesondere bei der Vorberatung von gesetzlichen Vorschriften über Fragen der Landwirtschaft angehört werden.

§ 3 LWKG - Geltungsbereich

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Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Amtliche Abkürzung
LWKG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
780

(1) Landwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst den Acker- und Pflanzenbau, die Tierzucht und -haltung, den Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Forstwirtschaft, die Fischerei in den Binnengewässern und die Imkerei.

(2) Zur Landwirtschaft gehören auch Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Betrieb nach Absatz 1 durch dieselbe Unternehmerin oder denselben Unternehmer betrieben werden (landwirtschaftliche Nebenbetriebe).