§ 40 LWO - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Sind auf Grund einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeinde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat. Im Übrigen müssen die Wahlbriefe bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen. § 34 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 35 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
(5) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen in der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
(6) Wahlbriefe, die einem von der Gemeinde vor der Wahl bekannt gegebenen Postunternehmen im Bundesgebiet in amtlichen Wahlbriefumschlägen ohne Bestimmung einer besonderen Versendungsform zur Beförderung übergeben werden, braucht der Wähler nicht freizumachen.