§ 130a BremBG - Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Auf die sich am 30. April 2016 im Amt befindenden Ortsamtleiterinnen und Ortsamtleiter ist § 7 Absatz 5a nicht anzuwenden. Werden diese Personen wieder als Ortsamtsleiterin oder Ortsamtleiter gewählt, ist § 7 Absatz 5a auch in der neuen Amtsperiode nicht auf sie anzuwenden.