Anlage 1 UVwG - Liste UVP-pflichtiger Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
- Amtliche Abkürzung
- UVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(zu § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 21)
Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 1. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 2 und 3.
Legende: | ||
---|---|---|
Nummer | = | Nummer des Vorhabens |
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit gegebenenfalls Größen oder Leistungswerten nach § 12 Absatz 1 sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 12 Absätze 2 und 3 |
X in Spalte 1 | = | § 12 Absatz 1 |
A in Spalte 1 | = | § 12 Absatz 2 |
S in Spalte 2 | = | § 12 Absatz 3 |
Nummer | Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
---|---|---|---|
1 | Verkehrsvorhaben | ||
1.1 | Bau einer Landeswasserstraße | X | |
1.2 | Bau einer Landes- oder Kreisstraße oder einer Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes (StrG), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983, S. 245) ist | X | |
1.3 | Vier- oder mehrstreifige Landes- oder Kreisstraße oder Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StrG, soweit nicht Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nummer 18 der Anlage 1 UVPG, | ||
1.3.1 | die neu gebaut wird und eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist | X | |
1.3.2 | die durch Verlegung und Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der verlegte und ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist | X | |
1.3.3 | die durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | |
1.3.4 | die, soweit nicht von Nummer 1.3.1 bis 1.3.3 erfasst, neu gebaut wird oder durch Verlegung und Ausbau oder durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße entsteht | A | |
1.4 | Bau einer sonstigen Landes- oder Kreisstraße mit einer durchgehenden Länge von | ||
1.4.1 | 10 km oder mehr | X | |
1.4.2 | 1 km bis weniger als 10 km | A | |
1.4.3 | weniger als 1 km | S | |
1.5 | Bau einer sonstigen Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StrG oder einer Privatstraße, soweit nicht Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nummer 18 der Anlage 1 UVPG, mit einer durchgehenden Länge von | ||
1.5.1 | 2 km oder mehr | A | |
1.5.2 | 1 km bis weniger als 2 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG liegt | S | |
1.5.3 | weniger als 1 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG liegt und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Gebiet liegt | S | |
1.5.4 | weniger als 2 km, sofern davon auszugehen ist, dass die Straße von mindestens 100.000 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) oder 4.000 Fahrzeugen zur täglichen Spitzenstunde frequentiert werden wird | S | |
1.6 | Bau eines selbstständigen Radwegs außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG oder eines öffentlichen Feld- oder Waldwegs, der als Radwegverbindung dient (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b StrG), mit einer Länge von | ||
1.6.1 | 5 km oder mehr | S | |
1.6.2 | weniger als 5 km, sofern der Weg ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Gebiet liegt | S | |
2 | Seilbahnen und Skipisten | ||
2.1 | Errichtung und Betrieb von Seilbahnen (zum Beispiel Skilifte) und zugehörigen Einrichtungen | A | |
2.2 | Errichtung und Betrieb einer Skipiste und zugehöriger Einrichtungen auf einer Fläche von | ||
2.2.1 | mehr als 10 Hektar | A | |
2.2.2 | mehr als 2 Hektar bis zu 10 Hektar | S | |
3 | Landesmesse | ||
Bau einer Landesmesse | X | ||
4 | Selbstständige Abbauvorhaben im Außenbereich | ||
4.1 | Torfabbauvorhaben auf einer Fläche von | ||
4.1.1 | mehr als 10 Hektar | X | |
4.1.2 | mehr als 0,5 Hektar bis zu 10 Hektar | A | |
4.1.3 | bis zu 0,5 Hektar | S | |
4.2 | Andere Abbau- und Gewinnungsvorhaben und Abgrabungen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen auf einer Fläche von | ||
4.2.1 | mehr als 25 Hektar | X | |
4.2.2 | mehr als 10 Hektar bis zu 25 Hektar | A | |
4.2.3 | mehr als 2 Hektar bis zu 10 Hektar | S |