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Anlage 1 UVwG - Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(zu § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 21)

Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 1. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelung des § 12 Absatz 2 und 3.

Legende:
Nummer=Nummer des Vorhabens
Vorhaben=Art des Vorhabens mit gegebenenfalls Größen oder Leistungswerten nach § 12 Absatz 1 sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 12 Absätze 2 und 3
X in Spalte 1= § 12 Absatz 1
A in Spalte 1= § 12 Absatz 2
S in Spalte 2= § 12 Absatz 3
NummerVorhabenSpalte 1Spalte 2
1Verkehrsvorhaben
1.1Bau einer LandeswasserstraßeX
1.2Bau einer Landes- oder Kreisstraße oder einer Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes (StrG), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983, S. 245) istX
1.3Vier- oder mehrstreifige Landes- oder Kreisstraße oder Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StrG, soweit nicht Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nummer 18 der Anlage 1 UVPG,
1.3.1die neu gebaut wird und eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweistX
1.3.2die durch Verlegung und Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der verlegte und ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweistX
1.3.3die durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße hergestellt wird, wenn der ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
1.3.4die, soweit nicht von Nummer 1.3.1 bis 1.3.3 erfasst, neu gebaut wird oder durch Verlegung und Ausbau oder durch Ausbau einer bestehenden ein- bis dreistreifigen Straße entstehtA
1.4Bau einer sonstigen Landes- oder Kreisstraße mit einer durchgehenden Länge von
1.4.110 km oder mehrX
1.4.21 km bis weniger als 10 kmA
1.4.3weniger als 1 kmS
1.5Bau einer sonstigen Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StrG oder einer Privatstraße, soweit nicht Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nummer 18 der Anlage 1 UVPG, mit einer durchgehenden Länge von
1.5.12 km oder mehrA
1.5.21 km bis weniger als 2 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG liegt S
1.5.3weniger als 1 km, sofern die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG liegt und ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Gebiet liegt S
1.5.4weniger als 2 km, sofern davon auszugehen ist, dass die Straße von mindestens 100.000 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) oder 4.000 Fahrzeugen zur täglichen Spitzenstunde frequentiert werden wirdS
1.6Bau eines selbstständigen Radwegs außerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrG oder eines öffentlichen Feld- oder Waldwegs, der als Radwegverbindung dient (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b StrG), mit einer Länge von
1.6.15 km oder mehrS
1.6.2weniger als 5 km, sofern der Weg ein Projekt im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG ist oder mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Gebiet liegt S
2Seilbahnen und Skipisten
2.1Errichtung und Betrieb von Seilbahnen (zum Beispiel Skilifte) und zugehörigen EinrichtungenA
2.2Errichtung und Betrieb einer Skipiste und zugehöriger Einrichtungen auf einer Fläche von
2.2.1mehr als 10 HektarA
2.2.2mehr als 2 Hektar bis zu 10 HektarS
3Landesmesse
Bau einer LandesmesseX
4Selbstständige Abbauvorhaben im Außenbereich
4.1Torfabbauvorhaben auf einer Fläche von
4.1.1mehr als 10 HektarX
4.1.2mehr als 0,5 Hektar bis zu 10 HektarA
4.1.3bis zu 0,5 HektarS
4.2Andere Abbau- und Gewinnungsvorhaben und Abgrabungen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen auf einer Fläche von
4.2.1mehr als 25 HektarX
4.2.2mehr als 10 Hektar bis zu 25 HektarA
4.2.3mehr als 2 Hektar bis zu 10 HektarS