UVwG,BW - Umweltverwaltungsgesetz

Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) *

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

Vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) (1)(2)(3)

Zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37)

Der Landtag hat am 13. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(4)§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Ziele, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich1
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung2
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand3
Umweltmediation4
Umweltschaden5
Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen; Beteiligungsrechte6
Teil 2
Umweltprüfung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich, entsprechende Geltung von Bundesrecht7
Begriffsbestimmungen8
Grundsätze für Umweltprüfungen9
Abschnitt 2
Umweltverträglichkeitsprüfung
Umweltverträglichkeitsprüfung10
Feststellung der UVP-Pflicht11
UVP-Pflicht12
(weggefallen)12a
Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen13
Zentrales Internetportal des Landes14
Abschnitt 3
Strategische Umweltprüfung
Strategische Umweltprüfung15
Feststellung der SUP-Pflicht16
SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall17
Festlegung des Untersuchungsrahmens18
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Vermeidung von Interessenkonflikten19
Federführende Behörde und zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung20
Verordnungsermächtigung, Übergangsvorschrift21
Teil 3
Umweltinformation
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Zweck, Anwendungsbereich22
Allgemeine Bestimmungen23
Abschnitt 2
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe
Zugang zu Umweltinformationen24
Antrag und Verfahren25
Erleichterung des Informationszugangs26
Ablehnung des Antrags27
Schutz öffentlicher Belange28
Schutz sonstiger Belange29
Abschnitt 3
Verbreitung von Umweltinformationen
Unterrichtung der Öffentlichkeit30
Umweltzustandsbericht31
Abschnitt 4
Ergänzende Bestimmungen
Rechtsschutz32
Gebühren und Auslagen33
Überwachung34
Ordnungswidrigkeit35
Anlagen
Liste UVP-pflichtiger VorhabenAnlage 1
Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer UmweltverträglichkeitsprüfungAnlage 2
Pläne und Programme, für die eine Verpflichtung zur Strategischen Umweltprüfung bestehtAnlage 3
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen UmweltprüfungAnlage 4
GebührenverzeichnisAnlage 5

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

  • Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/30/EU (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66),

  • Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

  • Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

  • Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592)

Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) evaluiert das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Regelungen des Umweltverwaltungsgesetzes zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes. Der Landtag ist über das Ergebnis der Evaluierung zu unterrichten.

Artikel 5 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592):
"Schlussvorschriften
(1) Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich."

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 6, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 UVwG - Ziele, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Zur Förderung einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung sollen unter Beachtung der Ressourcenschonung, des Klimaschutzes und der Auswirkungen auf den Menschen

  1. 1.

    Umweltgüter, die sich nicht erneuern, schonend und sparsam genutzt werden,

  2. 2.

    sich erneuernde Umweltgüter so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,

  3. 3.

    die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen gewahrt werden.

Hierzu tragen die Behörden und jedermann im Rahmen seiner Möglichkeiten bei.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.

    Vorhaben

    1. a)

      die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,

    2. b)

      der Bau einer sonstigen Anlage,

    3. c)

      die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,

    4. d)

      die Änderung, einschließlich der Erweiterung,

      1. aa)

        der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,

      2. bb)

        der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage sowie

      3. cc)

        der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme;

  2. 2.

    Öffentlichkeit

    einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;

  3. 3.

    Betroffene Öffentlichkeit

    jede Person, deren Belange durch ein Vorhaben, einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch Vorhaben oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.

§ 2 UVwG - Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Bei Vorhaben, für welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines Planfeststellungsverfahrens besteht, soll bereits vor Antragstellung eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Der Vorhabenträger soll die Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Hierbei kann er sich elektronischer Informationstechnologien bedienen. Zeigen die Äußerungen ein geringes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere durch eine geringe Zahl von Äußerungen oder die Behandlung sachfremder Themen, kann der Vorhabenträger auf eine Erörterung verzichten. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung mitgeteilt werden. Für die Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit gilt Satz 3 entsprechend. Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.

(2) Die Kosten der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung trägt der Vorhabenträger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 3 UVwG - Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

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Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Der öffentlichen Hand kommt beim Umweltschutz in ihrem Organisationsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Bei Planungen und Vorhaben der öffentlichen Hand sollen die in § 1 Absatz 1 genannten Ziele in besonderer Weise berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 und 2 erfüllen die Gemeinden und Landkreise die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung.

(2) Öffentliche Hand im Sinne dieser Vorschrift sind

  1. 1.

    das Land, die Gemeinden und die Landkreise sowie jede durch oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und

  2. 2.

    jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Nummer 1 allein oder mehrere Personen nach Nummer 1 zusammen unmittelbar oder mittelbar

    1. a)

      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,

    2. b)

      über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    3. c)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können.

Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, soweit sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen.