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§ 3 WappenG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
WappenG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
114-1

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die wappenführenden Stellen sowie den Umfang der Wappenführungsbefugnis,
  2. 2.
    die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
  3. 3.
    Näheres zu Siegeln, Amtsschildern und Dienstflaggen.

Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.