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  • ab 28.12.2009 (außer Kraft)

§ 105 SBauVO - Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen von Hochhäusern (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für mindestens drei Stunden den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere der

  1. 1.

    Sicherheitsbeleuchtung,

  2. 2.

    selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,

  3. 3.

    Rauchabzugsanlagen,

  4. 4.

    Druckbelüftungsanlagen

  5. 5.

    Brandmeldeanlagen,

  6. 6.

    Alarmierungsanlagen,

  7. 7.

    Aufzüge,

  8. 8.

    Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.

Die an die Sicherheitstromversorgungsanlagen angeschlossenen eigenen Leitungsnetze für die Stromversorgung müssen mindestens bis zur geschoßweisen Unterverteilung so beschaffen oder geschützt sein, dass sie bei einem Brand ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 Minuten behalten.

(2) Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die elektrischen und elektronischen Systeme schützen, die der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung dienen.

(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Januar 2017 durch § 150 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120). Zur weiteren Anwendung s. § 150 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)