§ 21 ThürBKG - Gefahrenverhütungsschau
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren ausgehen können, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Gefahrenverhütungsschau.
(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(3) Auf Anordnung der nach § 20 zuständigen Behörde sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen.
(4) Bei baulichen Anlagen des Landes oder des Bundes wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den betroffenen Behörden durchgeführt.
(5) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, keine Anwendung.
(6) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr kann die nach § 20 zuständige Behörde den Leiter der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.
(7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau kann die nach § 20 zuständige Behörde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)