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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

Art. 98 WG - Verlust/Diebstahl des Wechsels

Bibliographie

Titel
Wechselgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4133-1

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.