Art. 98 WG - Verlust/Diebstahl des Wechsels
Bibliographie
- Titel
- Wechselgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4133-1
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.