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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 19 KomHVO - Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Amtliche Abkürzung
KomHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.96

(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

(2) Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 34 Abs. 6 bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres entsprechende Rechtsverpflichtungen eingegangen und die Aufwendungen und Auszahlungen jedoch noch nicht geleistet worden sind und die Deckung im Folgejahr gewährleistet ist.