§ 26 KostO - Anmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen in das Handelsregister

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

(1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister und bei Eintragungen in das Handelsregister richtet sich der Geschäftswert, sofern nicht ein bestimmter Geldbetrag in das Register einzutragen ist, nach den folgenden Vorschriften.

(2) Der Geschäftswert richtet sich nach dem letzten Einheitswert des Betriebsvermögens, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist.

(3) Der Geschäftswert beträgt, wenn es sich um die erste Anmeldung oder Eintragung der Firma handelt,

bei einem Einheitswert des Betriebsvermögens

bis zu10.000 Deutsche Mark3.000 Deutsche Mark,
bis zu20.000 Deutsche Mark6.000 Deutsche Mark,
bis zu30.000 Deutsche Mark10.000 Deutsche Mark,
bis zu50.000 Deutsche Mark16.000 Deutsche Mark,
bis zu100.000 Deutsche Mark20.000 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche Mark für je 100.000 Deutsche Mark
5.000 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche Mark für je 400.000 Deutsche Mark
15.000 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche Mark für je 500.000 Deutsche Mark
20.000 Deutsche Mark.

Bei der Berechnung des Geschäftswerts sind Einheitswerte über 100.000 Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark auf volle 100.000 Deutsche Mark, Einheitswerte über eine Million bis zu 3 Millionen Deutsche Mark auf volle 400.000 Deutsche Mark und höhere Einheitswerte auf volle 500.000 Deutsche Mark aufzurunden.

(4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung oder Eintragung handelt, ist die Hälfte des in Absatz 3 bestimmten Werts zugrunde zu legen.

(5) Der Geschäftswert für Eintragungen, die dasselbe Unternehmen betreffen und gleichzeitig angemeldet werden, ist einheitlich nach den Absätzen 2 bis 4 zu bemessen; er kann jedoch nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen werden. Dies gilt auch, wenn die Eintragung eines bestimmten Geldbetrages und andere Eintragungen zusammentreffen. Ist die Hälfte des einzutragenden Geldbetrages höher, so ist diese maßgebend. Der Wert für Eintragungen, die sich auf Prokuren beziehen, ist gesondert zu bemessen.

(6) Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 15).

(7) Ist eine Firmenänderung nur deshalb anzumelden oder einzutragen, weil der Ortsname sich geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert ein Zehntel des in Absatz 3 bestimmten Werts, höchstens jedoch 3.000 Deutsche Mark.

(8) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine Zweigniederlassung, so ist der Geschäftswert unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Betriebskapitals der Zweigniederlassung nach billigem Ermessen niedriger festzusetzen. Dies gilt auch, wenn ein bestimmter Geldbetrag eingetragen wird.

(9) Bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft bestimmt sich der Geschäftswert nach Absatz 3; er kann nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen werden. Ist die einzutragende Einlage des Kommanditisten höher als der nach Satz 1 bestimmte Wert, so richtet sich der Wert nach der Einlage.

(10) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Geschäftswert, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark. Dies gilt auch wenn ein bestimmter Geldbetrag in das Register einzutragen ist.