§ 26 KostO - Anmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen in das Handelsregister

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister und Eintragungen in das Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:

  1. 1.

    erste Anmeldung oder Eintragung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen;

  2. 2.

    erste Anmeldung oder Eintragung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

  3. 3.

    Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

  4. 4.

    Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über

    1. a)

      Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluß über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluß über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich;

    2. b)

      Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);

  5. 5.

    erste Anmeldung oder Eintragung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 50.000 Deutsche Mark für den ersten und 25.000 Deutsche Mark für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter;

  6. 6.

    Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage, höchstens ein Betrag von 1.000.000 Deutsche Mark, maßgebend;

  7. 7.

    Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.

(2) Bei sonstigen Anmeldungen und Eintragungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 7.

(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung oder Eintragung

  1. 1.
    eines Einzelkaufmanns 50.000 Deutsche Mark;
  2. 2.
    einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 75.000 Deutsche Mark; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 25.000 Deutsche Mark;
  3. 3.
    einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 100.000 Deutsche Mark.

(4) Bei einer späteren Anmeldung oder Eintragung beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung

  1. 1.
    eine Kapitalgesellschaft betrifft, eins vom Hundert des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 50.000 Deutsche Mark und höchstens 1.000.000 Deutsche Mark, bei der Eintragung der Löschung höchstens 400.000 Deutsche Mark;
  2. 2.
    einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 100.000 Deutsche Mark;
  3. 3.
    eine Personengesellschaft betrifft, 50.000 Deutsche Mark; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert 25.000 Deutsche Mark für jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen;
  4. 4.
    einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 50.000 Deutsche Mark.

(5) Der Geschäftswert beträgt bei der Eintragung

  1. 1.
    einer Prokura oder deren Änderung höchstens 25.000 Deutsche Mark;
  2. 2.
    des Erlöschens einer Prokura 10.000 Deutsche Mark.

(6) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 25.000 Deutsche Mark und höchstens 5.000.000 Deutsche Mark. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden.

(7) Ist eine Anmeldung oder Eintragung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname sich geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung oder Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5.000 Deutsche Mark.

(8) Bei Eintragungen, für die nach § 79 Abs. 2 eine einheitliche Gebühr anzusetzen ist, werden die nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Werte zusammengerechnet.