§ 26 KostO - Anmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen in das Handelsregister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister und Eintragungen in das Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
- 1.
erste Anmeldung oder Eintragung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen;
- 2.
erste Anmeldung oder Eintragung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
- 3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- 4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über
- a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluß über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluß über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich;
- b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
- 5.
erste Anmeldung oder Eintragung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 25.000 Euro für den ersten und 12.500 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter;
- 6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage, höchstens ein Betrag von 500.000 Euro, maßgebend;
- 7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen und Eintragungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 7.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung oder Eintragung
- 1.eines Einzelkaufmanns 25.000 Euro;
- 2.einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 37.500 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 12.500 Euro;
- 3.einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 50.000 Euro.
(4) Bei einer späteren Anmeldung oder Eintragung beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung
- 1.eine Kapitalgesellschaft betrifft, eins vom Hundert des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25.000 Euro und höchstens 500.000 Euro, bei der Eintragung der Löschung höchstens 200.000 Euro;
- 2.einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50.000 Euro;
- 3.eine Personengesellschaft betrifft, 25.000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert 12.500 Euro für jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen;
- 4.einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 25.000 Euro.
(5) Der Geschäftswert beträgt bei der Eintragung
- 1.einer Prokura oder deren Änderung höchstens 12.500 Euro;
- 2.des Erlöschens einer Prokura 5.000 Euro.
(6) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 12.500 Euro und höchstens 2.500.000 Euro. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden.
(7) Ist eine Anmeldung oder Eintragung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname sich geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung oder Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 3.000 Euro.
(8) Bei Eintragungen, für die nach § 79 Abs. 2 eine einheitliche Gebühr anzusetzen ist, werden die nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Werte zusammengerechnet.