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§ 3 BörsZulV - Dauer des Bestehens des Emittenten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben.

(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.