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§ 10 CW VO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Amtliche Abkürzung
CW VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot

  1. 1.

    in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,

  2. 2.

    in § 8 Absatz 1 Satz 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,

  3. 3.

    in § 8 Absatz 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,

  4. 4.

    in § 8 Absatz 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.