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§ 8 CW VO - Betriebsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Amtliche Abkürzung
CW VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass

  1. 1.

    die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,

  2. 2.

    die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.

(2) Die Betreiberin beziehungsweise der Betreiber eines Campingplatzes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person (Platzwartin oder Platzwart) muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebs ständig erreichbar sein.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:

  1. 1.

    das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,

  2. 2.

    das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,

  3. 3.

    das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,

  4. 4.

    den Umgang mit Feuer.

(4) Auf Camping- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen ständig freizuhalten.

(5) In Abständen von höchstens einem Jahr hat die Betreiberin oder der Betreiber die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen Wartungsdienst oder die örtliche Feuerwehr prüfen zu lassen.

(6) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen können Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

(7) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.