§ 8 DarlehensV - Verzug
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehn (DarlehnsV)
- Amtliche Abkürzung
- DarlehensV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2-8-3
(1) Die Verzugszinsen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes sind von der jeweiligen Darlehns(rest)schuld zu erheben.
(2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Kalendermonat. Einem Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu legen.
(3) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
- 1.4,00 DM Mahnkosten,
- 2.Verzugszinsen.
(4) Die Verzugsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehnsnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Verzugsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehnsnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ist der Bescheid dem Darlehnsnehmer zugegangen, werden Verzugszinsen nur hinsichtlich der darin genannten Darlehnsschuld berechnet.