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§ 9 VermBDV - Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)
Amtliche Abkürzung
VermBDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-9-3-3

1Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. 2Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.