§ 9 VermBDV 1994 - Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994)
- Amtliche Abkürzung
- VermBDV 1994
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-9-3-3
Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Deutsche Mark nicht übersteigt.