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§ 86 NPOG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 84 Abs. 3 oder § 85 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.