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  • ab 31.12.2001 (aktuelle Fassung)

§ 9 ZSHG - Ansprüche Dritter

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Amtliche Abkürzung
ZSHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-14

(1) 1Ansprüche Dritter gegen die zu schützende Person werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht berührt. 2Mit Aufnahme in den Zeugenschutz hat die zu schützende Person sie der Zeugenschutzdienststelle offen zu legen.

(2) Die Zeugenschutzdienststelle trägt dafür Sorge, dass die Erreichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr nicht durch Maßnahmen des Zeugenschutzes vereitelt wird.