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  • ab 31.12.2001 (aktuelle Fassung)

§ 6 ZSHG - Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Amtliche Abkürzung
ZSHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-14

1Wird der Zeugenschutz insgesamt beendet oder sind einzelne Maßnahmen nicht mehr erforderlich, unterrichtet die Zeugenschutzdienststelle unter Berücksichtigung der Belange des Zeugenschutzes die beteiligten öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen. 2Öffentliche Stellen heben die nach den §§ 4 und 5 getroffenen Maßnahmen auf. 3Die Zeugenschutzdienststelle zieht Tarndokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist.